Verpflichtung zur Anmeldung bzw. Abmeldung von Hunden; Hundesteuer
Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet,
Einen über 3Monate alten Hund im Gemeindeamt anzumelden und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen sowie den Hund in die Heimtierdatenbank des Bundes einzutragen bzw. eintragen zu lassen. Für einen über 3 Monate alten Hund ist pro Jahr eine Hundesteuer zu entrichten.
Die Hundesteuerordnung enthält u. a. folgende Bestimmungen:
Hunde müssen in der Gemeinde an- bzw. gegebenenfalls wieder abgemeldet werden.
Die Steuerpflicht besteht sowohl im Falle einer Anmeldung wie auch im Falle einer Abmeldung jeweils für das ganze Jahr. Wird anstelle des weggefallenen Hundes ein anderer Hund angeschafft, so ist die Hundesteuer für das laufende Jahr nicht neuerlich zu entrichten, wenn sie für den früheren Hund bereits entrichtet wurde. Die Hundesteuer wird im Oktober mit Bescheid vorgeschrieben.
Heimtierdatenbank
Die Eintragung in die Heimtierdatenbank kann im Gemeindeamt vorgenommen werden. (kostenlos!)
Mitzubringen sind: Ausweis des Tierbesitzers (Reisepass, Personalausweis, Führerschein), Hundeausweis, Polizze der Haftpflichtversicherung, Chipcode, Impfnachweis